CHA ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN 2019

1. Anwendbarkeit und Inkrafttreten

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (die Lieferbedingungen) gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag mit CHA über den Verkauf und die Lieferung von CHA-Schuhen, Stiefeln, Taschen, Lederprodukten, Strickwaren und zugehörigen Accessoires (die Waren).
  2. Abweichungen und Änderungen dieser Lieferbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn CHA dies ausdrücklich schriftlich und ordnungsgemäß unterzeichnet von einem bevollmächtigten Vertreter von CHA bestätigt hat.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn und soweit CHA dem ausdrücklich schriftlich und ordnungsgemäß unterzeichnet von einem autorisierten Vertreter von CHA zugestimmt hat.
  4. Im Sinne dieser Lieferbedingungen bedeutet „Käufer“ gegebenenfalls auch „Käufer“, „Kunde“, „Händler“ oder „Vertriebshändler“.
  5. Ein Vertrag über die Lieferung von Waren gilt zwischen CHA und dem Käufer als abgeschlossen, wenn die Bestellung des Käufers von CHA schriftlich bestätigt wurde oder wenn CHA mit der Lieferung dieser Bestellung begonnen hat.

    2. Angebote und Bestellungen
  6. Alle von CHA oder im Namen von CHA abgegebenen Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen unverbindlich und sind für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen gültig, sofern CHA nichts anderes angibt. CHA ist berechtigt, sein Angebot innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Annahme des Angebots durch den Käufer zurückzuziehen. Bestellungen, Verträge und Vereinbarungen sind für CHA nur dann verbindlich, wenn und soweit sie von CHA bestätigt wurden.
  7. CHA kann nicht für Fehler oder Abweichungen in Abbildungen, Zeichnungen und/oder anderen Spezifikationen, die in Angeboten oder Auftragsbestätigungen verwendet werden, haftbar gemacht werden, da solche Abbildungen nur als allgemeine Hinweise dienen und nicht verbindlich sind.
  8. CHA ist jederzeit berechtigt, die Waren, Spezifikationen und Gebrauchsanweisungen zu ändern, um sie zu verbessern oder den geltenden Normen und behördlichen Vorschriften zu entsprechen.
  9. Alle Bestellungen werden für den Käufer nach Unterzeichnung der Bestellung verbindlich. Im Falle einer Stornierung einer Bestellung durch den Käufer gilt Folgendes: Innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Bestellung zahlt der Käufer 20 % des Bestellwertes, innerhalb von 30 Tagen 40 % des Bestellwertes und innerhalb von 60 Tagen 80 % des Bestellwertes. Danach ist der volle Bestellwert vom Käufer zu zahlen und es gilt Klausel 4.4.

    3. Preise
  10. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung durch CHA zu den Preisen, die in der von CHA veröffentlichten und zum Zeitpunkt der Auftragsannahme gültigen Preisliste aufgeführt sind.
  11. Alle von CHA genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, eventueller Export- oder Importzölle, Versandkosten, Liefer- und Versicherungskosten.
  12. CHA behält sich das Recht vor, die Preise für die Waren von Zeit zu Zeit anzupassen.

    4. Lieferung
  13. Die Liefer- und Bearbeitungsfristen beginnen nach Eingang der für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, Waren und/oder vereinbarten Zahlungen bei CHA.
  14. Die von CHA angegebene Lieferzeit ist lediglich eine Schätzung, die von CHA so weit wie möglich eingehalten wird. Im Falle einer verspäteten Lieferung der Ware muss CHA schriftlich und förmlich in Verzug gesetzt werden und es muss ihr eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gewährt werden. Bei Überschreitung der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern keine Lieferungen erfolgt sind. CHA haftet nicht für Schäden, die aus verspäteter Lieferung entstehen.
  15. CHA ist berechtigt, die Ware in Teillieferungen zu liefern.
  16. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen und CHA hierzu jede Gelegenheit und Mitwirkung anzubieten. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Käufer zahlt CHA alle zusätzlichen Liefer-, Lager- und Versicherungskosten sowie alle anderen anfallenden Kosten sowie alle Verluste, die im Zusammenhang mit einer solchen Vernachlässigung oder Verweigerung entstehen.
  17. Die Lieferung der Waren erfolgt frei Frachtführer, Incoterms 2010, an einem von CHA angegebenen Ort, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung auf den Käufer über, auch wenn das Eigentum an der Ware noch nicht übergegangen ist.

    5. Zahlung und Sicherheit
  18. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, muss der Käufer die Ware per Vorauszahlung (Zahlung bei Abgabe der Bestellung) bezahlen.
  19. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der fällige Betrag dem Bankkonto gutgeschrieben wurde.
  20. Der Käufer ist nicht berechtigt, sich auf eine Aufrechnung zu berufen.
  21. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug und schuldet ab diesem Datum Zinsen in Höhe des niederländischen gesetzlichen Handelszinses („wettelijke handelsrente“).
  22. CHA ist jederzeit berechtigt, vom Käufer vor der (weiteren) Leistung eine angemessene Sicherheitsleistung oder eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
  23. Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug des Käufers hat CHA neben den gesetzlichen Handelszinsen Anspruch auf die Geltendmachung außergerichtlicher Inkassokosten, mindestens jedoch in Höhe von 200 EUR pro Schadensfall.

    6. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
  24. CHA behält sich das Eigentum an allen an den Käufer gelieferten oder zu liefernden Waren vor, bis CHA die vollständige Zahlung des Kaufpreises der Waren und aller fälligen und zahlbaren Zinsen oder Kosten erhalten hat.
  25. Solange CHA das Eigentumsrecht an den Waren besitzt, muss der Käufer die Waren von CHA getrennt von allen anderen Waren lagern oder auf andere Weise aufbewahren, und zwar so, dass jederzeit deutlich erkennbar ist, dass das besagte Eigentum Eigentum von CHA bleibt. Sämtliche Kosten, die CHA durch die Wiederinbesitznahme der Waren entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Während CHA das Eigentumsrecht an den Waren behält, ist der Käufer, der im Besitz der Waren ist, befugt, die Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsgangs zu verwalten und tatsächlich zu liefern.
  26. Auf erstes Verlangen von CHA muss der Käufer im Namen von CHA ein stilles Pfandrecht an den Forderungen aus dem Verkauf dieser Waren begründen.
  27. Der Käufer hat die Ware gegen alle üblicherweise versicherten Risiken zu versichern. Der Käufer muss CHA als Versicherten oder Zusatzversicherten benennen und CHA auf unverzügliche Anfrage eine Kopie seiner Versicherungspolicen vorlegen.

    7. Inspektions-, Reklamations- und Garantiebedingungen
  28. Nach Erhalt der Ware ist der Käufer verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen CHA innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Eingang der Ware beim Käufer schriftlich gemeldet werden. Mängel, die bei Erhalt nicht sichtbar sind, müssen CHA innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Entdeckung oder innerhalb von sieben (7) Kalendertagen, nachdem der Käufer die Mängel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, gemeldet werden. Wenn der Käufer sich nicht innerhalb der oben genannten Fristen meldet, kann CHA eine Beschwerde nicht annehmen.
  29. Geringe Abweichungen der Ware in Maßen, Gewicht, Mengen, Farben oder andere geringfügige Abweichungen stellen im Sinne anerkannter Industriestandards keinen Mangel dar.
  30. CHA gewährleistet Produktions- und Materialfehler (die nicht als geringfügige Abweichungen gelten) für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Lieferung dieser Waren an den Käufer, sofern die Waren vom Käufer auf normale Weise verwendet wurden.
  31. Bei Gewährleistungsansprüchen nach dieser Regelung ist CHA nach ihrer Wahl lediglich verpflichtet, den Mangel unentgeltlich zu beheben, den Mangel beheben zu lassen oder die für die Reparatur erforderlichen Teile zur Verfügung zu stellen oder Ersatz zu leisten das Gut, um das es geht. Stellt CHA fest, dass eine Reparatur oder ein Austausch der Waren nicht (mehr) möglich oder unverhältnismäßig aufwändig ist, ist CHA berechtigt, den für die betreffenden Waren erhaltenen Preis gutzuschreiben, ohne für weitere Schäden haftbar zu sein.
  32. „Normale Verwendung“ bedeutet die Verwendung der Waren für den Zweck, für den sie bestimmt sind, einschließlich der Einhaltung der Gebrauchsanweisungen, die den Waren beiliegen, und unter Berücksichtigung aller von CHA gegebenen Anweisungen oder Richtlinien für die Verwendung, wie unter festgelegt liegt im Ermessen von CHA. Die Kosten für die Komponenten, die sich als defekt erweisen und während der Garantiezeit ersetzt werden, sind in der Garantie enthalten, mit Ausnahme von Komponenten, die einem normalen Verschleiß unterliegen.
  33. Mängel, die auf normale Abnutzung, Verschmutzung, unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit, Nachlässigkeit, Missbrauch oder vorsätzliche Beschädigung und Farbveränderungen infolge der Verwendung von Wasser zurückzuführen sind, sind nach vernünftigem Ermessen von CHA von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  34. Waren dürfen vom Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung und Anweisungen von CHA an CHA zurückgegeben werden.
  35. Diese persönliche Garantie kann vom Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CHA auf einen Dritten übertragen werden.

    8. Höhere Gewalt
  36. CHA ist berechtigt, sich auf höhere Gewalt gemäß Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berufen, wenn die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise, vorübergehend oder nicht, durch Umstände verhindert oder erschwert wird, die vernünftigerweise außerhalb ihrer Kontrolle liegen, einschließlich Standort oder Baublockaden, Streiks, besondere Arbeitsunterbrechungen oder Betriebsstörungen und Aussperrungen, Verzögerungen bei der Bereitstellung bestimmter Teile oder Waren, die bei Dritten bestellt wurden, an CHA, Krankheit seiner Mitarbeiter, Unfälle und Betriebsunterbrechungen, Transportprobleme, Naturkatastrophen Katastrophen, Erdbeben, Feuer und Kriege.
  37. Im Falle höherer Gewalt seitens CHA werden ihre Verpflichtungen ausgesetzt. Wenn die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate anhält, sind sowohl CHA als auch Käufer berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der nicht durchführbaren Teile zu kündigen.
  38. Haftungsbeschränkung
  39. Jegliche Haftung von CHA beschränkt sich auf die Gewährleistungsverpflichtung gemäß „Inspektion, Reklamationen und Garantiebedingungen“, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CHA zurückzuführen.
  40. CHA haftet niemals für Folgeschäden oder indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden und Kosten, die aus verspäteter Lieferung, Schäden an anderen Waren des Käufers oder Dritten, Schäden, die aus falscher oder unsachgemäßer Verwendung der Waren durch den Käufer resultieren, Verlust von Umsatz, entgangener Gewinn, Verlust des Geschäftswerts oder für Schäden, die aus falschen und/oder unvollständigen Angaben des Käufers resultieren.
  41. In allen Fällen, in denen CHA dennoch zum Schadensersatz verpflichtet ist, wird dieser nach ihrer Wahl niemals höher sein als entweder der Rechnungswert der gelieferten Waren, zumindest des Teils davon, durch den oder im Zusammenhang mit dem der Schaden verursacht wurde, oder , wenn der Schaden durch eine Versicherungspolice der CHA gedeckt ist, der Betrag, der vom Versicherer diesbezüglich tatsächlich ausgezahlt wird. Bei fortlaufenden Verträgen ist der „Rechnungswert“ der von CHA für alle im Zeitraum von drei (3) Monaten vor dem schadenverursachenden Ereignis gelieferten Waren in Rechnung gestellte Betrag, abzüglich der in diesem Zeitraum gutgeschriebenen Beträge diese Waren.

    10. Geistige Eigentumsrechte
  42. Alle geistigen Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte, Modellrechte und Markenrechte an den von CHA gelieferten Waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Berechnungen, Skizzen, technische Daten, Know-how und Ratschläge, verbleiben bei CHA werden nicht auf den Käufer übertragen, sofern und soweit die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren. Der Käufer verpflichtet sich, Verletzungen von Urheberrechten, Modellrechten, Markenrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten von CHA zu unterlassen.
  43. Der Käufer darf die Marke oder den Ruf von CHA in keiner Weise schädigen.
  44. Falls im Rahmen eines Vertrags zwischen CHA und dem Käufer geistige Eigentumsrechte geschaffen werden, gehören alle diese Rechte CHA und der Käufer überträgt diese Rechte, sofern erforderlich, auf CHA und der Käufer wird in jeder Hinsicht an dieser Übertragung mitwirken.
  45. Der Käufer stellt CHA von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums frei, sofern diese Verletzung mit der Entwicklung, Lieferung oder Nutzung von Waren zusammenhängt, die von CHA gemäß den Spezifikationen des Käufers entwickelt wurden. Diese Entschädigung gilt auch für den Fall, dass CHA eine bestehende Ware gemäß den Anweisungen des Käufers ändert.
  46. CHA stellt den Käufer von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch ein von CHA unabhängig entwickeltes Gut frei, wenn CHA vom Käufer unverzüglich schriftlich über einen solchen Anspruch informiert wurde und der Käufer CHA in diesem Fall bei der Verteidigung seines Standpunkts unterstützt in irgendeiner Weise.
  47. CHA ist berechtigt, Werbe- und Verkaufsaktivitäten zu entwickeln und durchzuführen und an Veranstaltungen wie Verkaufsbasaren teilzunehmen. In Zukunft könnte CHA auch einen Online-Vertriebskanal für die Waren entwickeln.
  48. Vertraulichkeit
  49. Der Käufer muss alle von CHA erhaltenen Informationen und Know-how streng vertraulich behandeln und diese Informationen und Know-how dürfen vom Käufer nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von CHA an Dritte weitergegeben werden. Der Käufer darf diese Informationen und dieses Know-how auch nicht für andere Fälle verwenden als ausdrücklich in einem schriftlichen Vertrag vorgesehen, für den diese Lieferbedingungen gelten.

    12. Kündigung
  50. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der anderen Partei: (i) ein vorübergehender oder endgültiger Zahlungsaufschub („surséance van betaling“) gewährt wird; (ii) für zahlungsunfähig erklärt wird oder Insolvenz anmeldet; (iii) gegen die Vertragsbestimmungen verstößt und nachdem er seinen Verpflichtungen nach einer schriftlichen Inverzugsetzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist; oder (iv) vertragswidrig gehandelt hat, während die Erfüllung oder Berichtigung nicht mehr möglich ist.
  51. Wenn eines der in dieser Bestimmung genannten Ereignisse eintritt, (i) werden alle Ansprüche, die CHA aus welchem ​​Grund auch immer gegen den Käufer haben könnte, sofort fällig und zahlbar; und (ii) CHA ist berechtigt, jede Bestellung zu stornieren.
  52. Die Kündigung eines Vertrages berührt in keiner Weise die Anwendbarkeit der Bestimmungen zu 5. Zahlung und Sicherheit, 6. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht, 7. Inspektions-, Reklamations- und Garantiebedingungen, 8. Höhere Gewalt, 9. Verjährung Haftung, 10. Geistige Eigentumsrechte, 11. Vertraulichkeit, 12. Kündigung und 13. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht.

    13. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
  53. Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen den Gesetzen der Niederlande.
  54. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  55. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Amsterdam, Niederlande, zur Entscheidung vorgelegt, es sei denn, CHA entscheidet sich dafür, einen Streit vor dem zuständigen Gericht des Landes zu bringen, in dem der Käufer seinen Sitz hat.